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Wissen

Herausforderndes Verhalten: Ursachen verstehen, sicher handeln

Als herausforderndes Verhalten bezeichnet die Fachwelt Verhaltensweisen, die einen Menschen selbst oder andere gefährden, sein Umfeld stark belasten oder seine Teilhabe am Alltag erheblich einschränken, zum Beispiel Aggression gegen andere, Selbstverletzung, anhaltendes Schreien oder Weglaufen. Der Begriff beschreibt nicht, wie ein Mensch ist, sondern wie sein Verhalten in einem bestimmten Umfeld wirkt.

Eine viel zitierte Definition stammt von dem britischen Forscher Eric Emerson. Sinngemäß: Herausfordernd ist kulturell unübliches Verhalten von solcher Intensität, Häufigkeit oder Dauer, dass die körperliche Sicherheit der Person oder anderer ernsthaft gefährdet ist oder dass ihr Zugang zu gewöhnlichen Angeboten des Gemeinwesens stark eingeschränkt wird.

Welche Formen von herausforderndem Verhalten gibt es?

  • Aggression gegen andere (Fremdaggression), mit Worten oder körperlich
  • Selbstverletzendes Verhalten
  • Zerstören von Gegenständen
  • Schreien, Rufen, anhaltende Unruhe
  • Weglaufen, bei Menschen mit Demenz oft als Hinlauftendenz beschrieben
  • Rückzug und Verweigerung
  • Grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber anderen

Oft treten mehrere Formen zusammen auf. Und dasselbe Verhalten kann in einem Umfeld gut auszuhalten sein und in einem anderen zur Krise werden. Nicht jede Ablehnung und nicht jeder Rückzug ist herausforderndes Verhalten. Entscheidend sind Belastung, Gefährdung und Hürden für die Teilhabe im jeweiligen Zusammenhang.

Wie häufig erleben Mitarbeitende Gewalt?

In einer 2017 durchgeführten Befragung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und des CVcare am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf gaben knapp 80 Prozent von 1.984 Beschäftigten aus Altenpflege, Krankenhäusern und Behindertenhilfe an, in den letzten zwölf Monaten am Arbeitsplatz Gewalt erlebt zu haben. 70 Prozent der Betroffenen berichteten von körperlicher Gewalt. Nur ein Drittel der Befragten sah sich gut darauf vorbereitet.

Gewalt im Arbeitsalltag ist also kein Randthema. Sie betrifft Mitarbeitende und die Menschen, die sie begleiten.

Warum entsteht herausforderndes Verhalten?

Verhalten hat einen Grund. Häufig ist herausforderndes Verhalten der Versuch eines Menschen, mit einer Situation zurechtzukommen, die ihn überfordert. Typische Auslöser und Hintergründe sind:

  • Stress und Überforderung: zu viele Reize, Anforderungen oder Veränderungen
  • Körperliche Ursachen: Schmerzen, Hunger, Müdigkeit, Infekte, Nebenwirkungen von Medikamenten
  • Kommunikation: Ein Mensch kann nicht ausdrücken, was er braucht, oder versteht nicht, was von ihm erwartet wird.
  • Umgebung: Lärm, Enge, fehlende Rückzugsorte, wechselnde Bezugspersonen
  • Erfahrungen: belastende Erlebnisse, Beziehungsabbrüche, frühere Erfahrungen mit Zwang
  • Situation und Beziehung: Konfrontation, Machtkämpfe, das Gefühl, die Kontrolle zu verlieren

Wer die Gründe kennt, kann vorbeugen. Deshalb beginnt gute Arbeit mit herausforderndem Verhalten mit dem Verstehen, nicht mit Regeln oder Konsequenzen.

Was hilft im Alltag?

Anspannung senken (Low-Arousal-Ansatz). Der in Großbritannien entwickelte Low-Arousal-Ansatz geht davon aus, dass Menschen in hoher Anspannung ihr Verhalten schlechter steuern können. Mitarbeitende senken deshalb bewusst den Stress: weniger Anforderungen, ruhige Stimme, entspannte Körperhaltung, Abstand, keine Konfrontation, Wahlmöglichkeiten statt Anweisungen.

Vorhersehbarkeit schaffen. Klare Abläufe, angekündigte Veränderungen und verlässliche Bezugspersonen geben Halt.

Gemeinsam verstehen. In Fallbesprechungen sucht das Team nach Mustern: Wann tritt das Verhalten auf, was geht voraus, was hilft?

Die Umgebung anpassen. Rückzugsorte, weniger Lärm, Raum zum Ausweichen.

Einheitlich handeln. Das Team vereinbart, wie es in bestimmten Situationen reagiert, und hält sich daran.

Was tun in einer akuten Situation?

  1. Auf Sicherheit achten. Abstand halten, die eigene Position im Raum prüfen, einen Ausweg freihalten. Andere Menschen aus der Situation bringen.
  2. Ruhig bleiben. Wenig und langsam sprechen, kurze Sätze, ruhige Stimme. Nicht diskutieren und nicht drohen.
  3. Anforderungen zurücknehmen. Was jetzt nicht sein muss, wird verschoben.
  4. Hilfe holen, wie im Team vereinbart. Eine Person spricht, die anderen unterstützen im Hintergrund.
  5. Körperliche Eingriffe nur als letztes Mittel bei akuter Gefahr, im Rahmen des geltenden Rechts und der Regeln Ihrer Einrichtung. Auch kurzes Festhalten greift in die Freiheit eines Menschen ein, darf nicht weiter gehen als nötig und braucht eine Rechtsgrundlage. Einrichtungsregeln ersetzen keine Rechtsgrundlage. Was rechtlich gilt, steht unten in den häufigen Fragen.
  6. Nachbereiten. Wenn sich die Lage beruhigt hat: Wie geht es allen Beteiligten? Was ist passiert? Was nehmen wir mit?

Herausforderndes Verhalten bei Demenz: Was ist anders?

Bei Menschen mit Demenz ist herausforderndes Verhalten häufig Ausdruck von Not: Schmerzen, Angst, Orientierungslosigkeit oder das Gefühl, bedrängt zu werden. Viele können ihr Verhalten nicht mehr bewusst steuern. Erklärungen oder Korrekturen verstärken den Stress dann oft.

Die Rahmenempfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit zum Umgang mit herausforderndem Verhalten bei Menschen mit Demenz in der stationären Altenhilfe (2006) nennen unter anderem eine verstehende Diagnostik, das Validieren, die Erinnerungspflege, Berührung und Bewegung sowie Empfehlungen für das Handeln in akuten Krisen.

Was tun, wenn ein Mensch mit Demenz aggressiv reagiert?

  • Ruhig bleiben und das Verhalten nicht persönlich nehmen.
  • Nicht diskutieren und nicht korrigieren.
  • Abstand geben, die Pflegehandlung unterbrechen und später neu beginnen, wenn möglich mit einer anderen Person.
  • Nach Ursachen suchen: Schmerzen, Durst, Harndrang, Lärm, Überforderung.
  • Bei neuem oder deutlich verändertem Verhalten körperliche Ursachen ärztlich abklären lassen.
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen vermeiden und Alternativen im Team besprechen.

Wie schützen Einrichtungen Mitarbeitende und betreute Menschen zugleich?

Ein Gewaltschutzkonzept beschreibt, wie eine Einrichtung Gewalt vorbeugt, sie erkennt und mit Vorfällen umgeht. Je nach Arbeitsfeld gelten unterschiedliche Grundlagen:

  • Kinder- und Jugendhilfe: Ein Konzept zum Schutz vor Gewalt ist Voraussetzung für die Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII).
  • Eingliederungshilfe: Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Gewalt, insbesondere durch ein auf die Einrichtung zugeschnittenes Gewaltschutzkonzept (§ 37a SGB IX).
  • Psychiatrie: Unterbringung und Zwangsmaßnahmen sind in den Psychisch-Kranken-Gesetzen und Unterbringungsgesetzen der Länder sowie im Betreuungsrecht (§§ 1831 und 1832 BGB) eng geregelt. Gewaltschutz heißt hier vor allem gemeinsame Krisenplanung mit den Betroffenen, frühe Deeskalation, die Vermeidung von Zwang und eine Nachbesprechung, die die Sicht der Betroffenen einbezieht.
  • Pflege: Die bundeseinheitlichen Empfehlungen des Qualitätsausschusses Pflege zum Gewaltschutz (beschlossen am 17. Februar 2026, veröffentlicht am 22. April 2026) empfehlen ein einrichtungsindividuelles Gewaltschutzkonzept, eine Ansprechperson, eine Risiko- und Ressourcenanalyse und regelmäßige Fortbildungen, unter anderem zur Deeskalation und zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen.

Gewaltschutz umfasst Gewalt gegen betreute Menschen, auch durch Mitarbeitende, Gewalt zwischen betreuten Menschen, Gewalt gegenüber Beschäftigten und strukturelle Gewalt. Beteiligung und zugängliche Beschwerdewege gehören dazu. Die Sicherheit der Mitarbeitenden und die Würde der betreuten Menschen sind kein Widerspruch: Ein höheres Sicherheitsgefühl kann ruhiges, deeskalierendes Handeln unterstützen. Dafür braucht es auch geeignete Arbeitsbedingungen und verbindliche Abläufe.

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Häufige Fragen

Ist herausforderndes Verhalten eine Diagnose?

Nein. Der Begriff beschreibt die Wirkung eines Verhaltens auf das Umfeld, keine Krankheit. Dahinter können sehr unterschiedliche Ursachen stehen, auch körperliche, die ärztlich abgeklärt werden sollten.

Was ist der Low-Arousal-Ansatz?

Ein Ansatz, der darauf zielt, Anspannung bei allen Beteiligten zu senken. Mitarbeitende vermeiden Konfrontation, reduzieren Anforderungen und achten auf Stimme, Körpersprache und Abstand. Grundgedanke: Wer ruhiger ist, kann sein Verhalten besser steuern.

Ist herausforderndes Verhalten dasselbe wie Aggression?

Nein. Aggression ist eine mögliche Form. Herausforderndes Verhalten umfasst auch Selbstverletzung, Rückzug, Schreien oder Weglaufen.

Was gehört in ein Gewaltschutzkonzept?

Typischerweise eine Risikoanalyse, vorbeugende Maßnahmen, klare Abläufe bei Vorfällen, eine Ansprechperson, regelmäßige Fortbildungen, Wege zur Beschwerde und Beteiligung sowie die Nachsorge für Betroffene. Die genauen Anforderungen hängen vom Arbeitsfeld und vom Bundesland ab.

Was tun nach einem Vorfall?

Zuerst geht es um Sicherheit und Erste Hilfe, dann um Entlastung: Gespräche, kollegiale Unterstützung und eine gemeinsame Auswertung. Verletzungen durch Gewalt am Arbeitsplatz können Arbeitsunfälle sein und sollten dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden, für viele Einrichtungen ist das die BGW.

Darf man einen Menschen in einer Krise festhalten?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten, und diese Antwort ersetzt keine Rechtsberatung. Auch kurzes Festhalten greift in die Freiheit eines Menschen ein und braucht ohne wirksame Einwilligung eine Rechtsgrundlage. In einer akuten Notsituation kommen vor allem Notwehr und Nothilfe gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff (§ 32 StGB) oder der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) in Betracht. Jede dieser Vorschriften hat eigene Voraussetzungen; eine akute Gefahr allein genügt nicht, und das Eingreifen muss erforderlich sein und darf nicht weiter gehen, als es zur Abwehr nötig ist. Einrichtungsregeln ersetzen keine Rechtsgrundlage. Freiheitsentziehende Maßnahmen, die über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig erfolgen, brauchen in Einrichtungen grundsätzlich eine gerichtliche Genehmigung: bei Erwachsenen mit Betreuer oder Bevollmächtigtem durch das Betreuungsgericht (§ 1831 Abs. 4 und 5 BGB), bei Kindern und Jugendlichen durch das Familiengericht (§ 1631b Abs. 2 BGB). Bei Erwachsenen ist eine solche Maßnahme nur zulässig, wenn aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass die betreute Person sich selbst tötet oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder wenn eine notwendige ärztliche Behandlung sonst nicht möglich ist (§ 1831 Abs. 1 BGB). Die Gefährdung anderer genügt dafür allein nicht, anders als bei Kindern und Jugendlichen (§ 1631b Abs. 1 BGB). Ist mit dem Aufschub Gefahr verbunden, darf die Maßnahme ohne Genehmigung beginnen; die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen. In der Psychiatrie gelten zusätzlich die Psychisch-Kranken-Gesetze und Unterbringungsgesetze der Länder. Eine 5- oder 7-Punkt-Fixierung, die absehbar länger als etwa eine halbe Stunde dauert, ist nach dem Bundesverfassungsgericht eine Freiheitsentziehung und braucht in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung eine richterliche Entscheidung (Urteil vom 24. Juli 2018, 2 BvR 309/15). Auch kürzere Fixierungen brauchen eine Rechtsgrundlage. Klären Sie die Regeln für Ihr Team mit Leitung und Träger, bevor eine Krise entsteht.

Autor: Michael Neigaard, Gründer und Geschäftsführer der S.T.O.P. A/S. Stand: Oktober 2026.